Kilometerpauschale 2026

„Kilometerpauschale“ meint im Alltag zwei verschiedene Dinge: den Kilometersatz für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw und die Entfernungspauschale für den Weg zur Arbeit. Seit dem 1. Januar 2026 gelten dafür unterschiedliche Sätze. Dieser Ratgeber zeigt, welcher Satz wofür gilt, was sich 2026 geändert hat und was Selbstständige ansetzen können.

Stand: Oktober 2026

Die Sätze im Überblick

Fahrt20252026Rechtsgrundlage
Dienstreise mit eigenem Pkw (jeder gefahrene km)0,30 € pro km0,30 € pro km§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG, § 5 Abs. 2 BRKG
Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, Entfernungs-km 1 bis 200,30 € pro km0,38 € pro km§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Wohnung – erste Tätigkeitsstätte, ab Entfernungs-km 210,38 € pro km0,38 € pro km§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG

Dienstreisen: 0,30 € je gefahrenem Kilometer

Für beruflich veranlasste Fahrten, die keine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte und keine Familienheimfahrten sind, können Arbeitnehmer statt der tatsächlichen Kosten pauschale Kilometersätze ansetzen. Das Einkommensteuergesetz verweist dafür auf die höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG). Für einen Kraftwagen beträgt sie 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke (§ 5 Abs. 2 BRKG). An diesem Satz hat sich 2026 nichts geändert.

Gezählt wird jeder gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückweg. Erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosten, ist das nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit der Betrag die abziehbaren Werbungskosten nicht übersteigt. Nach R 9.5 Abs. 2 LStR muss der Arbeitnehmer dafür Unterlagen vorlegen, aus denen die Voraussetzungen hervorgehen – etwa Datum, Ziel, Anlass und Kilometer jeder Fahrt. Stellt der Arbeitgeber ein Fahrzeug zur Verfügung, gibt es keine steuerfreie Kilometerpauschale.

Arbeitsweg: Entfernungspauschale 0,38 € ab dem ersten Kilometer

Für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt die Entfernungspauschale. Bis 2025 betrug sie 0,30 € für die ersten 20 Entfernungskilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363 vom 23.12.2025) wurde der Satz einheitlich auf 0,38 € angehoben; die Änderung gilt seit dem 1. Januar 2026. Der aktuelle Gesetzestext lautet: je Arbeitstag 0,38 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung, höchstens 4.500 € im Jahr – ein höherer Betrag ist möglich, wenn Sie mit dem eigenen oder einem überlassenen Pkw fahren.

Wichtig sind drei Unterschiede zur Dienstreise:

  • Es zählt nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg.
  • Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung; eine längere nur, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig genutzt wird.
  • Die Pauschale gilt unabhängig vom Verkehrsmittel, nur nicht für Flugstrecken. Für sie braucht es kein Fahrtenbuch, sondern Entfernung und Arbeitstage.

Rechenbeispiel für Arbeitnehmer

Sie wohnen 25 km von Ihrer ersten Tätigkeitsstätte entfernt und fahren an 220 Tagen hin. Dazu kommen 4.000 km Dienstreisen mit dem eigenen Pkw, die der Arbeitgeber nicht erstattet.

  • Entfernungspauschale 2026: 25 × 0,38 € × 220 = 2.090 € (2025: (20 × 0,30 € + 5 × 0,38 €) × 220 = 1.738 €)
  • Dienstreisen: 4.000 × 0,30 € = 1.200 €
  • Zusammen 3.290 € Werbungskosten

Das wirkt sich nur aus, soweit Ihre Werbungskosten insgesamt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a EStG) übersteigen.

Selbstständige und Gewerbetreibende

Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte verweist § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG auf die Entfernungspauschale. Auch hier gelten also seit 2026 0,38 € je Entfernungskilometer. Für betriebliche Fahrten mit einem Fahrzeug, das zum Privatvermögen gehört, sind die Regeln der Lohnsteuer-Richtlinien zu Reisekosten sinngemäß anzuwenden; pauschale Kilometersätze sind nur für private Fahrzeuge zulässig (R 4.12 Abs. 2 EStR). Damit können Sie 0,30 € je gefahrenem Kilometer als Betriebsausgabe ansetzen. Gehört das Fahrzeug zum Betriebsvermögen, setzen Sie die tatsächlichen Kosten an und versteuern die Privatnutzung – mehr dazu im Ratgeber Fahrtenbuch-Methode oder 1-%-Regelung?.

Ein Nachweis der betrieblichen Kilometer ist in jedem Fall sinnvoll: Mit Datum, Ziel, Anlass und Kilometern lässt sich zeigen, welche Fahrten betrieblich waren.

Häufige Fragen

Gilt die 0,38 € auch für Dienstreisen?

Nein. Die 0,38 € sind die Entfernungspauschale für den Weg zur ersten Tätigkeitsstätte. Für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw bleibt es 2026 bei 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

Ab welchem Kilometer gilt die Entfernungspauschale von 0,38 €?

Seit dem 1. Januar 2026 ab dem ersten vollen Entfernungskilometer. Bis 2025 galten 0,38 € erst ab dem 21. Kilometer.

Wird bei der Dienstreise die einfache Strecke gezählt?

Nein. Bei Dienstreisen zählt jeder gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückweg. Nur bei der Entfernungspauschale zählt die einfache Entfernung.

So hilft Körlogg

Körlogg erfasst Ihre Fahrten automatisch per GPS. Sie ordnen jede Fahrt mit einer Wischgeste als dienstlich oder privat zu; Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte wählen Sie in der Fahrt selbst. Für Ihr eigenes Fahrzeug berechnet Körlogg Pro die Kilometerpauschale von 0,30 € je dienstlich gefahrenem Kilometer und exportiert die Fahrten als PDF oder Excel – mit Datum, Start- und Zieladresse, Strecke, Anlass und Kilometerstand. Die Entfernungspauschale berechnet Körlogg nicht; dafür genügen Entfernung und Arbeitstage. Körlogg steht in keiner Verbindung zum Finanzamt. Körlogg im App Store

Quellen

Geprüft am 14. Oktober 2026 anhand der genannten Quellen. Dieser Ratgeber ist eine allgemeine Information und keine Steuerberatung. Regeln können sich ändern – maßgeblich sind die aktuellen Vorgaben der Finanzverwaltung; fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.